Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche-Whitehead-Gesellschaft“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung. Der Verein beantragt in das Vereinsregister eingetragen zu werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Die Gesellschaft zentriert sich in ihren Forschungsanliegen um das Denken von Alfred North Whitehead in seiner ganzen Breite. Dieses soll sowohl in seiner systematischen wie historischen Bedeutung zur Geltung gebracht werden. Ebenfalls soll Whiteheads Denken im Dialog mit anderen philosophischen Traditionen konturiert werden. Nicht zuletzt soll das Prozessdenken in seiner interdisziplinären Relevanz zur Geltung kommen. Die programmatische Leitlinie der Gesellschaft soll ein und dogmatischer Umgang und Perspektiven eröffnender Zugang mit der Philosophie von Alfred North Whitehead sein. Die Prozessphilosophie in Nachfolge von Whitehead soll im deutschsprachigen Rezeptionsraum vertieft und gefördert werden. Der Verein verwirklicht den Vereinszweck hauptsächlich durch die Durchführung und Unterstützung nationaler, internationaler und interdisziplinärer Veranstaltungen (Symposien, Konferenzen, Workshops, Seminare u. ä.) sowie anderer wissenschaftlicher Aktivitäten (Publikationen in Buch- und Zeitschriftenform, wissenschaftliche Vortrags- und Informationsreisen, einzelne Forschungsprojekte und –
    programme u. ä.).
  2. Der Verein wird in der Verwirklichung des Vereinszwecks die Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen, insbesondere europäischen Institutionen
    suchen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind und die Projekte und Veranstaltungen des Vereins gemeinsam fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen können ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  2. Ordentliche Mitglieder wirken an der Erfüllung des Vereinszwecks mit.
  3. Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch einen erhöhten materiellen Beitrag. Näheres regelt §8, Absatz 1.
  5. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit Mehrheit entscheidet.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Jahres mit dreimonatiger Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es a) gegen die Bestimmungen der Satzungen verstößt oder b) das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schädigt. Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.
  8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Organe und Einrichtungen

  1. Der Mitgliederversammlung (im Folgenden auch MV) gehören alle Mitglieder des Vereins an. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung kann anlässlich einer der Veranstaltungen des Vereins am Ort der Veranstaltung stattfinden. Eine MV sollte spätestens alle vier Jahre stattfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die MV ist ordnungsgemäß einberufen, wenn nach dem Beschluss des Vorstandes an die Mitglieder die Einladung und Tagesordnung zur MV gesandt wurde. Über die Behandlung von Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung entscheidet die MV mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit bestimmte einzelne Aufgaben an sich ziehen. Die MV hat die folgenden Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl eines Vorstandes
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich. Alle Satzungsänderungen der MV können durch die einfache Mehrheit der schriftlichen Erklärungen aller Mitglieder rückgängig gemacht werden.


(7)

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Bei Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
(8)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden sowie vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzusenden.

§ 6 Vorstand
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ ausschließlich zugeordnet sind.
(2)
Der Vorstand des Vereins (im engeren Sinne) besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer zugleich die Funktion des Geschäftsführers übernimmt.
Zum erweiterten Vorstand des Vereins gehören die Beisitzer.
(3)
Der Vorstand kann durch eigenen Beschluss oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu sieben Beisitzer erweitert werden. Die Beisitzer haben beratende Funktion oder führen besondere Aufgaben auf Beschluss des Vorstandes (im engeren Sinne) oder der MV durch.
(4)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(5)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6)
Der Vorstand betraut den Geschäftsführer mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt die Aufsicht über die Geschäftsführung aus.

§ 7 Geschäftsführung
(1)
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte und die Kasse des Vereins gemäß dem Gesetz und der Satzung.

§ 8 Finanzierung
(1)
Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der MV festgesetzt. Wenn nicht anders geregelt, beträgt der Jahresbeitrag der fördernden Mitglieder das Vierfache des Betrags der ordentlichen Mitglieder.
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Zuwendungen an den Verein gehen in das Vereinsvermögen ein. Mit den Zuwendungen verbundene Verwendungsauflagen sind unzulässig.

§ 9 Fremdfinanzierung
(1)
Der Vorstand des Vereins kann Aufträge zur Abwicklung von fremdfinanzierten Forschungen und Veranstaltungen übernehmen, wenn diese Aufträge mit der Zweckbestimmung des Vereins und der Gemeinnützigkeit übereinstimmen.

§10 Auflösung des Vereins
(1)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein über, der sich dem Erbe der Philosophie Whiteheads verpflichtet fühlt und das Vermögen für die Förderung der Wissenschaft und Forschung verwendet.